Antworten / Risiko & Compliance

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz?

Eine Kernfrage aus dem Bereich Risiko & Compliance — sie kommt in Analyst- und Associate-Gesprächen bei Banken, Beratungen und Prüfungsgesellschaften regelmäßig vor.

DIE KURZE ANTWORT

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Bei Gesellschaften gilt als Anhaltspunkt ein Anteil von mehr als fünfundzwanzig Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte, ebenso eine Kontrolle auf vergleichbare Weise, etwa über Stimmbindungsverträge. Lässt sich auch nach Ausschöpfung aller Mittel niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter. Verschachtelte Beteiligungsketten sind bis zur natürlichen Person zurückzuverfolgen, ein Abgleich mit dem Transparenzregister ersetzt die eigene Prüfung nicht.

WORAUF INTERVIEWER ACHTEN

  • Immer eine natürliche Person, nie eine Gesellschaft
  • Schwelle von mehr als 25 Prozent Anteile oder Stimmrechte
  • Kontrolle auf vergleichbare Weise zählt ebenfalls
  • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter, wenn niemand ermittelbar ist

TYPISCHE FEHLER

  • Benennt eine Holdinggesellschaft als wirtschaftlich Berechtigten
  • Stoppt die Prüfung auf der ersten Beteiligungsebene
  • Kennt die Ersatzregel nicht

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